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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: 14 W 49/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 14 W 49/04
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Richter am Kammergericht Schlecht und die Richterin am Kammergericht Dr. Hollweg-Stapenhorst am 19. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2004 - 95 O 131/04 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.
Der Antragsteller kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Übersendung einer Gesellschafterliste verlangen, da ein Verfügungsgrund insofern nicht gegeben ist. Eine besondere Eilbedürftigkeit lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass mögliche Ansprüche anderer Gesellschafter der Antragsgegnerin am 31.12.2004 verjähren würden, da eine besondere Eilbedürftigkeit zugunsten des Antragstellers mit Ansprüchen anderer Gesellschafter nicht begründet werden kann. Seine Auffassung, gemeinsam mit anderen Gesellschaftern könne er seine Rechte besser durchsetzen, ist im Verhältnis zur Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Anliegen, das einen Verfügungsgrund darstellen könnte. Abgesehen davon kann der Antragsteller als Gesellschafter selbst Einsicht in das Handelsregister nehmen und die erforderlichen Angaben kurzfristig erhalten.
Der Antragsteller kann auch nicht im Wege der einstweiligen Verfügung eine bestimmte Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung oder die Vollziehung gefasster Beschlüsse untersagen lassen. Grundsätzlich kommt eine Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschafter im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht in Betracht. Tatsachen, die bei einer besonderen Schutzwürdigkeit des Antragstellers Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen würden, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass ein Begehren des Antragstellers nicht Gegenstand eines Tagesordnungspunktes für die Gesellschafterversammlung geworden ist, rechtfertigt nicht die Untersagung sonstiger beabsichtigter Beschlüsse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft.
Ende der Entscheidung
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